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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Agentur Mayska - Audiovisuelle Medien

 

1. Allgemeines

Meine Angebote sind freibleibend. Aufträge sind für mich nur verbindlich, soweit ich sie bestätige.

Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, soweit sie schriftlich bestätigt werden.

 

2. Honorar

a) Die Honorarberechnung richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Stundensätzen der Werbeagentur und nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik Designer und dem Gesamtverband Deutscher Werbeagenturen (GWA). Honorare sind Nettobeträge, denen die gesetzliche Mehrwertsteuer zugeschlagen wird.

b) Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.

c) Bei Auftragserteilung stellt die Werbeagentur Beträge als Abschlagszahlung in Rechnung.

Erstreckt sich die Ausführung über einen längeren Zeitraum, so kann die Werbeagentur zusätzlich zur Abschlagszahlung bei Auftragserteilung, weitere Abschlagszahlungen bei Ablieferung von Teilen des Werkes verlangen.         

d) Wird der Auftrag durch den Auftraggeber vor Vollendung des Werkes gekündigt, ist die Werbeagentur berechtigt, eine Pauschalvergütung in Höhe des vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Fremdkosten in Rechnung zu stellen.

e) Verpackungs- und Versandkosten sind im Honorar nicht enthalten. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

f) Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen können nach Beginn der Ausführungen nur berücksichtigt werden, soweit dies aus technischen Gründen noch möglich ist.

Entstehen durch solche nachträglichen Änderungswünsche des Auftraggebers zusätzliche Kosten für die Werbeagentur, so können diese zusätzlich zum vereinbarten Honorar in Rechnung gestellt werden.

g) Bei Drucksachen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge nicht auszuschließen.

h) Fremdleistungen, Druck- und Produktionsabwicklung erfolgen ausschließlich über die Agentur mit 15% Service-Fee.

Anfallende Beiträge für die KSK (Künstlersozialkasse) werden seitens der Agentur abgeführt.

i) Die Herausgabe von orginären elektronischen Daten, Vor- und Zwischenstufen, die zur Schaffung der Werke benötigt wurden, ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat nur Anspruch auf das von ihm in Auftrag gegebene und bezahlte Endprodukt.

 

3. Zahlung

a) Honorar, Abschlagszahlungen sowie Pauschalvergütung sind sofort netto fällig.

b) Bei Zahlungsverzug werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen, mindestens jedoch 3% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, berechnet.

 

4. Eigentum und Urheberrecht

a) Die von der Werbeagentur erbrachten Leistungen sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Die Bearbeitung, Verwertung, Vervielfältigung, Ausstellung und gewerbsmäßige Verbreitung bzw. Weitergabe des Werkes ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Werbeagentur als Urheberin zulässig. Das Urheberrecht eines Werks bleibt bei dem, der es geschaffen hat. Übertragen werden können nur die Nutzungsrechte. Dazu räumt die Agentur als Urheber oder Inhaber der Rechte dem Kunden Verwertungs- oder Nutzungsrechte unter Nennung des Urhebers ein.

Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) der Werbeagentur sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

Ohne Zustimmung der Werbeagentur dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.

Mayska hat das Recht, die von ihr entworfenen Werke ohne Gegenleistung in sachdienlicher Weise zu signieren. Der Werbeagentur ist es unbenommen die Werke zur Eigenwerbung in Ihr geeignet erscheinender Form zu veröffentlichen.

b) Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht.

c) Bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamthonorars bleiben die übergebenen Ausarbeitungen einschließlich der Verpackung Eigentum der Werbeagentur.

d) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verwenden.

Eine Weiterveräußerung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Werbeagentur zulässig. Bei Weiterveräußerung wird die Forderung gegenüber dem Erwerber schon jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages an die Werbeagentur abgetreten. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Auftraggeber bis auf Widerruf und solange ermächtigt, als er der Werbeagentur gegenüber nicht in Verzug ist.

 

5. Haftung

a) Die in den fotografischen und illustrierten Materialien verwendeten Farbstoffe können sich im Laufe der Zeit unter dem Einfluss von Licht, Wärme und Chemikalien verändern. Derartige Veränderungen begründen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.

b) Im Übrigen beschränkt sich das Recht der Gewährleistung auf das Recht der Ersatzlieferung oder Nachbesserung.

Einen Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder auf Rückgängigmachung des Vertrages hat der Auftraggeber nur dann, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlgeschlagen ist. Ein endgültiger Fehlschlag liegt dann vor, wenn innerhalb angemessener Frist mindestens zwei Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsversuche nicht zum Erfolg geführt haben.

c) Für weitere Schäden haftet die Agentur nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Verpflichtung der Werbeagentur zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Auftragswert, der dem vereinbarten Honorar entspricht.

d) Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird von der Werbeagentur nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit. Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Soweit die Werbeagentur auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

e) Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter.

Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Werbeagentur, stellt er die Werbeagentur von der Haftung frei.

 

6. Rückgaberecht

Ein Rückgaberecht besteht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht, da die Waren nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

 

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Mönchengladbach.

Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis zwischen Werbeagentur und Auftraggeber Mönchengladbach vereinbart.

 

8. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Bestimmungen soweit wie möglich erreicht.

 

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